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Sozialgesetzbuch (SGB)
Sozialgesetzbuch (SGB)
Abschnitt I – Allgemeines
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 – Zweck
§ 1 – Zweck
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen sowie die dafür notwendigen sozialen Einrichtungen und Dienste rechtzeitig in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen sowie die dafür notwendigen sozialen Einrichtungen und Dienste rechtzeitig in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.
§ 2 – Soziale Rechte
§ 2 – Soziale Rechte
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(2) Jeder hat ein Anrecht auf die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Wer in den Sozialversicherungen versichert ist, hat das Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
(2) Jeder hat ein Anrecht auf die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Wer in den Sozialversicherungen versichert ist, hat das Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
(3) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(3) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(4) Wer am Arbeitsleben teilnimmt, hat das Recht auf Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
(4) Wer am Arbeitsleben teilnimmt, hat das Recht auf Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
(5) Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und angemessene wirtschaftliche Versorgung.Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.
(5) Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und angemessene wirtschaftliche Versorgung.Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.
(6) Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.
(6) Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.
(7) Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
(7) Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
§ 3 – Kinder- und Jugendhilfe
§ 3 – Kinder- und Jugendhilfe
(1) Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.
(1) Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.
§ 4 – Teilhabe behinderter Menschen
§ 4 – Teilhabe behinderter Menschen
(1) Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
(1) Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Abschnitt II – Leistungsträger und Leistungsarten
Abschnitt III – Leistungsträger und Leistungsarten
§ 5 – Leistungsarten
§ 5 – Leistungsarten
(1) Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
§ 6 – Gesetzliche Sozialversicherungen und sonstige Sozialleistungen
§ 6 – Gesetzliche Sozialversicherungen und sonstige Sozialleistungen
(1) Zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zählen die Bürgerversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung.
(1) Zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zählen die Bürgerversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung.
(2) Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherungen und Sozialleistungen ist der Staat. Er errichtet hierzu ein Staatsamt für Soziales, welches dem für Soziales zuständigen Staatsministerium untersteht und Geschäftsstellen mit der Bezeichnung „Sozialamt“ in jedem Bürgeramt unterhält.
(2) Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherungen und Sozialleistungen ist der Staat. Er errichtet hierzu eine Staatsagentur für soziale Sicherung, welches dem für Soziales zuständigen Staatsministerium untersteht und Geschäftsstellen als Sozialämter in jeder Kommune unterhält.
(3) Das örtliche Sozialamt ist die Anlaufstelle für alle Fragen, Anträge und Probleme im Bezug auf gesetzliche Sozialleistungen.
(3) Das örtliche Sozialamt ist die Anlaufstelle für alle Fragen, Anträge und Probleme im Bezug auf gesetzliche Sozialleistungen.
(4) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden aus Steuermitteln finanziert, die in einem gesonderten Gesetz festzulegen sind und zu Teilen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen sind. Übersteigen die Kosten der gesetzlichen Sozialversicherungen die Einnahmen aus den Steuermitteln, so ist der Staat zuschusspflichtig.
(4) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden aus Haushaltsmitteln der Republik finanziert.
(5) Auch wer nicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen versichert war, hat Anspruch auf deren Leistungen, wenn er ansonsten in die eine ernstzunehmende Gefahr für Leib, Leben oder Existenz gebracht wird.
(5) Auch wer nicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen versichert war, hat Anspruch auf deren Leistungen, wenn er ansonsten in die eine ernstzunehmende Gefahr für Leib, Leben oder Existenz gebracht wird.
(6) Die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen ist verpflichtend, es sei denn, ein Gesetz trift andere Regelungen.
(6) Die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen ist verpflichtend, es sei denn, ein Gesetz trifft andere Regelungen.
§ 6.1 – Die Bürgerversicherung
§ 6a – Organisation
(1) Die Staatsagentur für soziale Sicherung wird von einem Vorstand geleitet, der für das laufende Geschäft verantwortlich ist und dem ein Vorstandsvorsitzender vorsteht. Alle 5 Jahre wird von den Versicherten per Briefwahl ein Leitungsausschuss gewählt, der aus 30 ehrenamtlichen Mitgliedern besteht. Nicht durch Wahl bestimmt werden dabei 5 Vertreter der Gesundheitsberufe und 2 Vertreter der Arbeitgeber sowie 2 Vertreter der Gewerkschaften.
(2) Wahlberechtigt sind alle Versicherte über 16 Jahre, die Wahlunterlagen werden per Post zugesandt. Kandidatenlisten können durch verschiedene Vereinigungen und von mindestens 1.000 Versicherten aufgestellt werden, es gilt das Verhältniswahlrecht. Näheres kann das Sozialministerium bei Bedarf durch eine Sozialwahlordnung regeln. Dem Leitungsausschuss gehört ferner der Vorstand an.
(3) Der Leitungsausschuss regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Sozialministeriums bedarf.
(4) Der Ausschuss
a) beruft den Vorstand und überwacht ihn,
b) erlässt eine Satzung,
c) beschließt den Haushaltsplan,
d) entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung übertragen wurden,
e) vertritt die Interessen der Versicherten,
f) berät den Vorstand.
Die Entscheidungen des Leitungsausschusses und des Vorstandes unterliegen der Kontrolle des Sozialministeriums, dieses kann Beschlüsse aus wichtigen Gründen aufheben oder den Leitungsausschuss neu wählen lassen.
§ 6b – Medizinische Beobachtungs- und Gutachterstelle
(1) Die Staatsagentur errichtet eine unabhängige medizinische Beobachtungs- und Gutachterstelle. Sie berät die Staatsagentur in Fragen der Versorgung und Versorgungsstruktur, insbesondere auch in der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung des Systems sowie der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Versorgung und Behandlungsmethoden.
(2) Sie erstellt ferner Gutachten, um festzustellen, ob und in welchem eine Leistung zum Wohle des Versicherten notwendig ist, insbesondere bei
a) Arbeitsunfähigkeit,
b) Rehabilitationsmaßnahmen,
c) ärztlichen Verordnungen,
d) Krankenpflege,
e) Krankenhausbehandlungen,
f) dem Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit,
g) der Versorgung mit besonders kostenintensiven Maßnahmen.
Eine Begutachtung soll dabei nur erfolgen, wenn diese für die Entscheidung dringend geboten erscheint oder wenn ein konkreter Verdacht der Nichtnotwendigkeit einer Leistung besteht (auch in anderen als den Fällen a-g). Im Falle des Gutachtens können die Mitarbeiter Einsicht in die Patientenakte nehmen und von dem Versicherten und den Ärzten Mitarbeit verlangen. Das Gutachten soll nur die Daten enthalten, die für die Beurteilung durch den Sozialversicherungsträger notwendig sind.
(3) Die Medizinische Beobachtungs- und Gutachterstelle wird beauftragt, die Qualität von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern zu prüfen und zu überwachen.
(4) Das Sozialministerium beruft einen Vorstand, der die Geschäfte leitet. Er entscheidet über alle Angelegenheiten selbstständig, das Ministerium kann Einschränkungen vornehmen und besitzt ein Kontrollrecht. Es genehmigt den Haushaltsplan, der aus den Mitteln der Sozialversicherung zu finanzieren ist. Kein Kontrollrecht besteht bei der Festlegung von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben.
§ 6c – Die Bürgerversicherung
(1) Die Bürgerversicherung übernimmt
(1) Die Bürgerversicherung übernimmt
a) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung,
a) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung,
b) Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
b) Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
c) Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
c) Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
d) Versorgung mit Sachgütern (Arzneimittel, Hilfsmittel etc.), die im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen
d) Versorgung mit Sachgütern (Arzneimittel, Hilfsmittel etc.), die im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen
e) Leistungen zur Unterstützung des Gesundungsprozesses (Haushaltshilfen etc.)
e) Leistungen zur Unterstützung des Gesundungsprozesses (Haushaltshilfen etc.)
f) Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankungen des Kindes
f) Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankungen des Kindes
g) Kosten, die dem Versicherten oder einem Dritten im Rahmen der Erkrankung des Versicherten entstehen
g) Kosten, die dem Versicherten oder einem Dritten im Rahmen der Erkrankung des Versicherten entstehen
h) Kosten der Sterbebegleitung
h) Kosten der Sterbebegleitung
i) Pflegeleistungen (häuslich und stationär), außerdem Ausgleichszahlungen für pflegende Angehörige (Pflegegeld)
i) Pflegeleistungen (häuslich und stationär), außerdem Ausgleichszahlungen für pflegende Angehörige (Pflegegeld)
j) Verdienstausfallersatzleistungen
j) Verdienstausfallersatzleistungen
l) medizinische Versorgung im Ausland (einschließlich der Kosten für den Rücktransport)
l) medizinische Versorgung im Ausland (einschließlich der Kosten für den Rücktransport)
m) Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaften, zulässigem Schwangerschaftsabbruch und der Familienplanung
m) Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaften, zulässigem Schwangerschaftsabbruch und der Familienplanung.
ohne Zuzahlung des Versicherten.
ohne Zuzahlung des Versicherten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen werden von der Bürgerversicherung nur in der medizinisch angemessenen Höhe übernommen. Zusatzleistungen können durch private Zusatzversicherungen übernommen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen werden von der Bürgerversicherung nur in der medizinisch angemessenen Höhe übernommen.Es wird hierzu eine Empfehlung des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eingeholt. Zusatzleistungen können durch private Zusatzversicherungen übernommen werden.
§ 6.2 – Arbeitslosenversicherung
§ 6d – Arbeitslosenversicherung
(1) Die Arbeitslosenversicherung übernimmt auf Antrag beim Sozialamt
(1) Die Arbeitslosenversicherung übernimmt auf Antrag beim Sozialamt
a) Sozialhilfeleistungen für Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhalten. Sozialhilfe ist persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
a) Sozialhilfeleistungen für Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhalten. Sozialhilfe ist persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
b) die Zahlung des Arbeitslosengeldes, das jeder Person zusteht, die kein geregeltes Einkommen bezieht und nachweist, dass sie ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und Transportmitteln durch Eigenvermögen nicht oder bzw. nicht vollständig decken kann. Arbeitslosengeld ist die unbefristete Anschlussleistung an die Arbeitslosenhilfe.
b) die Zahlung des Arbeitslosengeldes, das jeder Person zusteht, die kein geregeltes Einkommen bezieht und nachweist, dass sie ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und Transportmitteln durch Eigenvermögen nicht oder bzw. nicht vollständig decken kann. Arbeitslosengeld ist die unbefristete Anschlussleistung an die Arbeitslosenhilfe.
c) die Zahlung der Arbeitslosenhilfe, die allen Personen zusteht, die unverschuldet ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Arbeitslosenhilfe beträgt mindestens 4/3 des Arbeitslosengeldes oder 60 Prozent des letzten Gehalts und wird für jedes Jahr, dass der Empfänger ununterbrochen gearbeitet hat (Unterbrechungen durch Schwangerschaften, Krankheiten u.ä. werden als Beschäftigung gewertet) für 1 Monat gezahlt.
c) die Zahlung der Arbeitslosenhilfe, die allen Personen zusteht, die unverschuldet ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Arbeitslosenhilfe beträgt mindestens 4/3 des Arbeitslosengeldes oder 60 Prozent des letzten Gehalts und wird für jedes Jahr, dass der Empfänger ununterbrochen gearbeitet hat (Unterbrechungen durch Schwangerschaften, Krankheiten u.ä. werden als Beschäftigung gewertet) für 1 Monat gezahlt.
d) Leistungen der Arbeitsförderung nach § 2, Absatz 4.
d) Leistungen der Arbeitsförderung nach § 2, Absatz 4.
e) Ausgleichszahlungen für Beschäftigte, die aufgrund von saison- und / oder konjunkturbedingten Auftragsschwankungen eine Arbeitszeitkürzung mit Verdienstausfall hinnehmen müssen.
e) Ausgleichszahlungen für Beschäftigte, die aufgrund von saison- und / oder konjunkturbedingten Auftragsschwankungen eine Arbeitszeitkürzung mit Verdienstausfall hinnehmen müssen.
(2) Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Absatz 1, Satz a-c entfallen, wenn der Haushalt und/oder der Lebenspartner mehr als 1.00 BM monatlich verdient und ihm die Versorgung des Betroffenen zuzumuten ist.
(2) Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Absatz 1, Satz a-c entfallen, wenn der Haushalt und/oder der Lebenspartner mehr als den vom Staatsministerium für Soziales festgelegten Schwellensatz monatlich verdient und ihm die Versorgung des Betroffenen zuzumuten ist.
(3) Das Staatsministerium für Soziales legt die Höhe der Leistungen per Verordnung fest nach Absatz 1, Satz a-c und die Höhe und Arten der Sachleistungen Das Staatsministerium für Soziales legt die Höhe der Leistungen per Verordnung fest, soweit diese nicht durch dieses Gesetz definiert werden. Die Leistungen müssen den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben und die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen, jedoch auch einen angemessenen Abstand zum Durchschnittsverdienst wahren.
(3) Das Staatsministerium für Soziales legt die Höhe der Leistungen per Verordnung fest, soweit diese nicht durch dieses Gesetz definiert werden. Die Leistungen müssen den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben und die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen, jedoch auch einen angemessenen Abstand zum Durchschnittsverdienst wahren.
(4) Leistungsempfängern nach Absatz 1, Satz a-c ist im Rahmen der Möglichkeiten des Staates eine angemessene Überbrückungsbeschäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vermitteln. Diese ist angemessen zu Vergüten und nicht von den Leistungen abzuziehen. Diese Beschäftigung soll dem Leistungsbezieher die Möglichkeit geben, den Anschluss an das Arbeitsleben nicht zu verlieren und ist freiwillig. Ein Leistungsempfänger kann zudem zu der Teilnahme an für ihn sinnvollen Weiterbildungsangeboten verpflichtet werden. Bei Nichtteilnahme ohne ausreichende Begründung kann die Leistung gekürzt werden. Auch gekürzt werden kann die Leistung, wenn ein Bezieher mehrfach einen Termin beim Sozialamt ohne ausreichende Begründung versäumt. Die Kürzung darf den Betroffenen nicht gefährden.
(4) Leistungsempfängern nach Absatz 1, Satz a-c ist im Rahmen der Möglichkeiten des Staates eine angemessene Überbrückungsbeschäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vermitteln. Diese ist angemessen zu Vergüten und nicht von den Leistungen abzuziehen. Diese Beschäftigung soll dem Leistungsbezieher die Möglichkeit geben, den Anschluss an das Arbeitsleben nicht zu verlieren und ist freiwillig. Ein Leistungsempfänger kann zudem zu der Teilnahme an für ihn sinnvollen Weiterbildungsangeboten verpflichtet werden. Bei Nichtteilnahme ohne ausreichende Begründung kann die Leistung gekürzt werden. Auch gekürzt werden kann die Leistung, wenn ein Bezieher mehrfach einen Termin beim Sozialamt ohne ausreichende Begründung versäumt. Die Kürzung darf den Betroffenen oder vom ihm zu versorgen nicht an Existenz, Leib und Leben gefährden.
(5) Verdienste von Minderjährigen aus Beschäftigungen, die dem Gesetz entsprechen, dürfen nicht zur Leistungskürzung führen, solange der Betrag unter 3000 BM pro Jahr liegt.
(5) Verdienste von Minderjährigen aus Beschäftigungen, die dem Gesetz entsprechen, dürfen nicht zur Leistungskürzung führen, solange der Betrag unter einem vom Sozialministerium durch Verordnung festgesetzten Betrag pro Jahr liegt.
(6) Ein Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist verpflichtet, bei seiner Versorgung nach Kräften mitzuwirken.
(6) Ein Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist verpflichtet, bei seiner Versorgung nach Kräften mitzuwirken.
§ 6.3 – Rentenversicherung
§ 6e – Rentenversicherung
(1) Die Rentenversicherung übernimmt die Leistungen der gesetzlichen Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenen- und Waisenrente.
(1) Die Rentenversicherung übernimmt die Leistungen der gesetzlichen Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenen- und Waisenrente.
(2) Die gesetzliche Altersrente wird ab dem Eintritt in die Rente ausbezahlt, der unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt. Mit dem Eintritt in die Rente trägt die Gesellschaft dafür Sorge, dass für den Rentner ein angemessener Lebensstandard erhalten bleibt, ohne das er einer Beschäftigung nachgehen muss. Die Höhe der gesetzlichen Rente legt das Staatsministerium für Soziales per Verordnung fest.
(2) Die gesetzliche Altersrente wird ab dem Eintritt in die Rente ausbezahlt, der unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit Vollendung des vom Sozialministerium durch Verordnung festgelegten Lebensjahres eintritt. Ein Aufschub ist auf Antrag möglich, wenn dagegen keine dringenden Gründe sprechen. Ein vorgezogener Eintritt in die Rente ist mit angemessenen, durch Verordnung festzulegenden Abzügen für jedes Jahr möglich.
(3) Jeder Bürger ist zu einer beruflichen Vorsorge verpflichtet. Dazu muss jeder Berufstätige 5% seines Einkommens an die Rentenkasse abtreten. Ein vorzeitiger Renteneintritt vor dem 65. Lebensjahr wird mit 1% Abzug der Vorsorgerente pro Jahr abgegolten, ein Renteneintritt vor dem 55. Lebensjahr wird zusätzlich mit 5% Abzug der Vorsorgerente pro Jahr abgegolten. Die in der Rentenkasse für den Beitragszahler verwalteten Beiträge werden zinsbringend angelegt. Der Betrag wird durch 180 geteilt, der daraus resultierende Teilbetrag dem Rentner monatlich bis zum Lebensende ausbezahlt, Überschüsse bleiben bei der Rentenkasse.
Mit dem Eintritt in die Rente trägt die Gesellschaft dafür Sorge, dass für den Rentner ein angemessener Lebensstandard erhalten bleibt, ohne dass er einer Beschäftigung nachgehen muss. Die Höhe der gesetzlichen Rente legt das Staatsministerium für Soziales per Verordnung fest, sie soll einen Mindestsatz betragen und sich, diesen übersteigend, an dem Verdienst des Rentners orientieren. In der Verordnung ist angemessen zu regeln, wie Zeiten mit Verdienstausfall und Zeiten mit Verdienstausfall aus besonderen Gründen angerechnet werden.
(4) Die Invalidenrente wird bei durch einen dafür zugelassenen Arzt bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die gesetzliche Rente.
(3) Die Private Vorsorge bleibt dem Versicherten unbenommen.
(4) Die Invalidenrente wird bei durch einen dafür zugelassenen Arzt bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die gesetzliche Rente, ihre Höhe wird vom Staatsministerium für Soziales durch Verordnung festgelegt.
(5) Bezieht ein Hinterbliebener keine oder eine zu geringe eigene Rente, so wird ihm die Rente des Verstorbenen ganz oder teilweise ausbezahlt.
(5) Bezieht ein Hinterbliebener keine oder eine zu geringe eigene Rente, so wird ihm die Rente des Verstorbenen ganz oder teilweise ausbezahlt.
(6) Jeder Halb- und Vollwaise hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Waisenrente bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die Höhe wird durch Verordnung des Staatssozialministeriums bestimmt.
(6) Jeder Halb- und Vollwaise hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Waisenrente bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die Höhe wird durch Verordnung des Staatssozialministeriums bestimmt.
(7) Die Rentenhöhe muss für den Empfänger ein menschenwürdiges Leben und die soziale und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Rentenhöhe muss für den Empfänger ein menschenwürdiges Leben und die soziale und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.
§ 7 – Sonstige Sozialleistungen
§ 7 – Sonstige Sozialleistungen
(1) Trägerin der von den gesetzlichen Sozialversicherungen unabhängigen Sozialleistungen ist das Staatsamt für Soziales, welches die Ausgaben von den zuständigen Ministerien zurückfordert.
(1) Trägerin der von den gesetzlichen Sozialversicherungen unabhängigen Sozialleistungen ist die Staatsagentur für soziale Sicherung.
(2) Jeder Schüler, Student und Auszubildende hat das Recht auf eine gebührenfreie Erstausbildung. Jede weitere Maßnahme ist selbst zu finanzieren, es sei denn, es liegen wichtige persönliche Gründe vor. Ist dem Betroffenen oder seiner Familie die Finanzierung nicht zuzumuten, so übernimmt der Leistungsträger die Kosten und fordert diese später zinslos in zumutbarer Höhe zurück. Der Empfänger ist zu einer maximalen Rückzahlungszeit von 5 Jahren verpflichtet, ausstehende Ansprüche verfallen.
(2) Jeder Schüler, Student und Auszubildende hat das Recht auf eine gebührenfreie Erstausbildung. Jede weitere Maßnahme ist selbst zu finanzieren, es sei denn, es liegen wichtige persönliche Gründe vor. Ist dem Betroffenen oder seiner Familie die Finanzierung nicht zuzumuten, so übernimmt der Leistungsträger die Kosten und fordert diese später zinslos in zumutbarer Höhe zurück. Der Empfänger ist zu einer maximalen Rückzahlungszeit von 5 Jahren verpflichtet, ausstehende Ansprüche verfallen.
(3) Eltern können nach der Geburt ihres Kindes eine maximal einjährige Auszeit aus dem Arbeitsverhältnis nehmen. Dieses Recht steht beiden Elternteilen zu und ist aufteilbar. In Elternzeit befindliche Arbeitnehmer genießen absoluten Kündigungsschutz und werden weiterhin mit 80 Prozent ihres Gehaltes vergütet. Nach Wiedereintritt in den Beruf zahlt der Arbeitgeber für 1 weiteres Jahr nur 90 Prozent des Gehaltes bei voller Arbeitszeit. Dem Arbeitgeber entstehende finanzielle Nachteile werden durch das Sozialamt übernommen.
(3) Eltern können nach der Geburt ihres Kindes eine insgesamt maximal einjährige Auszeit aus dem Arbeitsverhältnis nehmen. Dieses Recht ist aufteilbar. In Elternzeit befindliche Arbeitnehmer genießen absoluten Kündigungsschutz und werden weiterhin mit 70 Prozent ihres Gehaltes vergütet. Nach Wiedereintritt in den Beruf zahlt der Arbeitgeber für ein zwei Jahr nur 90 Prozent des Gehaltes bei voller Arbeitszeit. Dem Arbeitgeber entstehende finanzielle Nachteile werden durch das Sozialamt übernommen.
(4) Zur Pflege eines Angehörigen oder eines Kindes im besonderen Ausnahmefall ist der Arbeitgeber zur Gewährung von Sonderurlaub verpflichtet. Der Sonderurlaub endet mit Ende der Pflegetätigkeit oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Das Sozialamt trägt dafür sorge, dass dem pflegenden Angehörigen zusammen mit dem Pflegegeld ein maximaler Verdienstausfall von 10 Prozent entsteht.
Unabhängig davon ist es jeder Mutter zum Schutz des Kindes unter Fortzahlung ihres Gehaltes mindestens acht Wochen vor und nach der Geburt, auf Anordnung des Arztes für einen längeren Zeitraum, untersagt, ihrem Beruf nachzugehen. Die Kosten des Arbeitgebers trägt das Sozialamt, es ist von dem voraussichtlichen Entbindungstermin auszugehen, der Mutter dürfen keine Nachteile entstehen.
(5) Ein Verdienstausfall nach Absatz 3 oder 4 darf nicht so hoch sein, dass dem Betroffenen weniger Gelds zusteht, als einem Arbeitslosengeldempfänger.
Zudem ist jede Schwangere verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Schwangerschaft frühzeitig anzuzeigen, ohne das ihr daraus Nachteile entstehen dürfen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Maßnahmen zum Schutze der Schwangeren und des Kindes zu ergreifen, wenn dies notwendig ist.
(6) Das Sozialamt zahlt allen Eltern Kindergeld. Das Kindergeld beträgt beim ersten Kind 100 Prozent, beim zweiten Kind 110 Prozent, beim dritten Kind 120 Prozent und ab dem vierten Kind 135 Prozent des vom Sozialministerium per Verordnung bestimmten Satzes pro Kind.
(4) Ein Verdienstausfall nach Absatz 3 darf nicht so hoch sein, dass dem Betroffenen weniger Geld zusteht, als einem Arbeitslosengeldempfänger.
(5) Zur Pflege eines Angehörigen oder eines Kindes im besonderen Ausnahmefall ist der Arbeitgeber zur Gewährung von Sonderurlaub verpflichtet. Der Sonderurlaub endet mit Ende der Pflegetätigkeit oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
(6) Das Sozialamt zahlt allen Eltern oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Kinder Kindergeld. Den Satz legt das Sozialministerium durch Verordnung fest.
(7) Die Wohn- und Nebenkosten eines Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- oder Arbeitslosengeldempfängers übernimmt das Staatsamt für Soziales in angemessener Höhe.
(7) Die Wohn- und Nebenkosten eines Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- oder Arbeitslosengeldempfängers übernimmt das Staatsamt für Soziales in angemessener Höhe.
(8) Asylbewerbern und Immigranten ist die Möglichkeit zur Eingliederung zu gewähren. Die Kosten für Integrations- und Sprachkurse übernimmt das Sozialamt.
(8) Asylbewerbern und Immigranten ist die Möglichkeit zur Eingliederung zu gewähren. Die Kosten für Integrations- und Sprachkurse übernimmt das Sozialamt.
(9) Der Staat stellt die Möglichkeiten der sozialen Teilhabe für alle Menschen sicher.
(9) Der Staat stellt die Möglichkeiten der sozialen Teilhabe für alle Menschen sicher.
(10) Das Sozialamt ist berechtigt, nach pflichtbewusstem Ermessen weitere Leistungen zu gewähren, um unzumutbare Härten auszugleichen.
Abschnitt III – Gemeinsame Regelungen für alle Vorschriften dieses Gesetzbuches
Abschnitt III – Gemeinsame Regelungen für alle Vorschriften dieses Gesetzbuches
§ 8 – Geltungsbereich
§ 8 – Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben, Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben, Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(2) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(2) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 9 – Vorbehalt des Gesetzes, Verbot nachteiliger Vereinbarungen
§ 9 – Vorbehalt des Gesetzes, Verbot nachteiliger Vereinbarungen
(1) Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
(1) Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
(2) Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.
(2) Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.
§ 10 – Rechte und Pflichten
§ 10 – Rechte und Pflichten
(1) Sind Ansprüche, Rechte und Pflichten eines Betroffenen nicht genau definiert, so ist das Staatssozialministerium zur Klarstellung durch Rechtsverordnung ermächtigt, von der die Sozialämter im Einzelfalle abweichen dürfen, wenn es die Umstände erfordern.
(1) Sind Ansprüche, Rechte und Pflichten eines Betroffenen nicht genau definiert, so ist das Staatssozialministerium zur Klarstellung durch Rechtsverordnung ermächtigt, von der die Sozialämter im Einzelfalle abweichen dürfen, wenn es die Umstände erfordern.
(2) Verordnungen, die das Sozialministerium nach dieser Vorschrift erlässt, dürfen nicht dem Geist dieses Gesetzes zuwiderlaufen und / oder eine unangemessen niedrige oder hohe Leistung vorsehen.
(2) Verordnungen, die das Sozialministerium nach dieser Vorschrift erlässt, dürfen nicht dem Geist dieses Gesetzes zuwiderlaufen und / oder eine unangemessen niedrige oder hohe Leistung vorsehen.
§ 11 – Benachteiligungsverbot; Gleichstellung
§ 11 – Benachteiligungsverbot; Gleichstellung
(1) Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
(1) Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
(2) Der Ehe werden Partnerschaften gleichgestellt, die aufgrund ihres Wesens als der Ehe ähnlich angesehen werden können.
(2) Der Ehe werden Partnerschaften gleichgestellt, die aufgrund ihres Wesens als der Ehe ähnlich angesehen werden können.
(3) Den Eltern wird gleichgestellt, wer die Erziehung des Kindes rechtmäßig an Stelle der eigentlichen Eltern übernimmt. Die eigentlichen Eltern haben in diesem Falle keinen Anspruch auf Leistungen für Eltern.
(3) Den Eltern wird gleichgestellt, wer die Erziehung des Kindes rechtmäßig an Stelle der eigentlichen Eltern übernimmt. Die eigentlichen Eltern haben in diesem Falle keinen Anspruch auf Leistungen für Eltern.
§ 12 – Sozialgeheimnis
§ 12 – Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(2) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(3) Das Sozialgeheimnis kann im Einzelfall nur Kraft richterlicher Anordnung aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist zudem bei unabweisbarem Interesse zum Schutze der Allgemeinheit unter Gründen und Formen, die ein Gesetz bestimmt, möglich.
(3) Das Sozialgeheimnis kann im Einzelfall nur Kraft richterlicher Anordnung aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist zudem bei unabweisbarem Interesse zum Schutze der Allgemeinheit unter Gründen und Formen, die ein Gesetz bestimmt, möglich.
§ 13 – Handlungsfähigkeit
§ 13 – Handlungsfähigkeit
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
(2) Bei Betroffenen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben oder eingeschränkt geschäftsfähig sind, soll der Leistungsträger den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann sämtliche Handlungen für nichtig erklären.
(2) Bei Betroffenen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben oder eingeschränkt geschäftsfähig sind, soll der Leistungsträger den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann sämtliche Handlungen für nichtig erklären.
(3) Kraft richterlicher Entscheidung können die Rechte des gesetzlichen Vertreters aufgehoben werden.
(3) Kraft richterlicher Entscheidung können die Rechte des gesetzlichen Vertreters aufgehoben werden.
§ 14 – Elektronische Kommunikation
§ 14 – Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Bei der Übermittlung muss die Identität des Absenders zweifelsfrei erkennbar sein, es sei denn, die Anonymität ist für diesen Vorgang vorgesehen.
(2) Bei der Übermittlung muss die Identität des Absenders zweifelsfrei erkennbar sein, es sei denn, die Anonymität ist für diesen Vorgang vorgesehen.
§ 15 – Rechtsanspruch, Ermessensleistungen
§ 15 – Rechtsanspruch, Ermessensleistungen
(1) Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
(1) Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
(2) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
(2) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
§ 16 – Anspruch und Fälligkeit, Auszahlung; Vorschuss; Verzinsung
§ 16 – Anspruch und Fälligkeit, Auszahlung; Vorschuss; Verzinsung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(3) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(3) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der B
(4) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.
(5) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten.
(6) Der Leistungsträger kann ausstehende Forderungen, die ihm oder einer zur Steuer- oder Gebührenerhebung berechtigten Stelle oder Forderungen, auf die ein gerichtlich festgestellter Anspruch besteht auf Antrag von den Sozialleistungen abziehen und dem Gläubiger auszahlen, solange damit das Wohl des betroffenen nicht gefährdet ist. Private Gläubiger haben dafür eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
(7) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Nach der Klärung hat der vorläufige Träger Anspruch auf Rückerstattung von Beträgen, zu deren Zahlung er nicht verpflichtet war.
(8) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(9) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. Sie sind nicht pfändbar. Nach dem Tod eines Empfängers stehen ausstehende Leistungen den Hinterbliebenen zu.
§ 17 – Verzicht und Verjährung
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
(2) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
§ 18 – Vorschuss von Unterhaltsansprüchen; Übertragung
(1) Begleicht ein zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteter die Zahlung nicht, so übernimmt das Sozialamt die Kosten und fordert sie mit angemessener Verzinsung zurück.
(2) Ist ein Unterhalts- oder Leistungsempfänger untergebracht oder wird ein Minderjähriger von Verwandten oder anderen Personen versorgt, so hat die Einrichtung bzw. der Beherberger Anspruch auf die Leistungen zusätzlich zu den Zahlungen die für die Aufnahme aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden.
§ 19 – Auskunftspflicht; Falschangabe; Persönliches Erscheinen
(1) Wer Leistungen beantragt oder bezieht ist verpflichtet, alle für die Bestimmung des Anspruches notwendigen Angaben zu machen, der Einholung von Inf