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Gesetz über die Streitkräfte der Republik Bergen – Bergenwehrgesetz (BwG)
Gesetz über die Streitkräfte der Republik Bergen – Bergenwehrgesetz (BwG)


Abschnitt I - Allgemeines
Abschnitt I - Allgemeines


§ 1 – Bergenwehr
§ 1 – Bergenwehr
Die Republik stellt Streitkräfte auf, deren Aufgabe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen es ist, die Sicherheit Bergens zu gewährleisten. Die Streitkräfte werden als „Bergenwehr“ errichtet.
Die Republik stellt Streitkräfte auf, deren Aufgabe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen es ist, die Sicherheit Bergens zu gewährleisten. Die Streitkräfte werden als Bergenwehr errichtet.


§ 2 – Rolle des zuständigen Ministeriums; Festlegung weitergehender Bestimmungen
§ 2 – Rolle des zuständigen Ministeriums und des Oberbefehlshabers; Festlegung weitergehender Bestimmungen
(1) Das zuständige Ministerium unterstützt den Oberbefehlshaber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und nimmt die Rechte wahr, die der Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Staatskanzler bestimmt, ohne das dies seine Rechte einschränkt.
(1) Das zuständige Ministerium unterstützt den Oberbefehlshaber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und nimmt die Aufgaben wahr, die der Oberbefehlshaber nach Anhörung des Staatskanzlers bestimmt, ohne dass dies seine Rechte einschränkt.
(2) Der Oberbefehlshaber, das zuständige Ministerium oder der Generalstab legen über dieses Gesetzes hinausgehende Bestimmungen fest, sie treffen Anordnungen über Bestimmungen, die dieses Gesetz vorsieht.
(2) Der Oberbefehlshaber, das zuständige Ministerium oder der Generalstab legen über dieses Gesetzes hinausgehende Bestimmungen fest, sie treffen Anordnungen über Bestimmungen, die dieses Gesetz vorsieht.


Abschnitt II – Organisation
Abschnitt II – Organisation


§ 3 – Teilstreitkräfte
§ 3 – Teilstreitkräfte
(1) Die Bergenwehr gliedert sich in Teilstreitkräfte.
(1) Die Bergenwehr gliedert sich in Teilstreitkräfte.
(2) Das Heer ist Kern der Landstreitkräfte und Träger von Landoperationen sowie Operationen luftbeweglicher und luftmechanisierter Kräfte. Dem Heer steht ein General vor.
(2) Das Heer ist Kern der Landstreitkräfte und Träger von Landoperationen sowie der Heeresflieger. Dem Heer steht ein General vor.
(3) Die Luftwaffe ist Träger von Luftoperationen mit Ausnahme derer, die dem Heer im Rahmen seiner Operationen obliegen. Sie übernimmt den Lufttransportdienst. Der Luftwaffe steht ein General vor.
(3) Die Luftwaffe ist Träger von Luftoperationen. Sie übernimmt den Lufttransportdienst. Der Luftwaffe steht ein General vor.
(4) Die Marine ist Träger von Operationen zur See sowie der Marineinfanterie.Der Marine steht ein Admiral vor.
(4) Die Marine ist Träger von Operationen zur See sowie der Marineinfanterie und der Luftoperationen in Zusammenhang mit Marineoperationen. Der Marine steht ein Admiral vor.
(5) Als gemeinsame Einrichtung aller Teilstreitkräfte wird ein Sanitätsdienst errichtet, dessen Aufgabe es ist, die Gesundheit der Soldaten zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen. Ihm steht ein Generaloberstabsarzt vor.
(5) Als gemeinsame Einrichtung aller Teilstreitkräfte wird ein Sanitätsdienst errichtet, dessen Aufgabe es ist, die Gesundheit der Soldaten zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen. Ihm steht ein Generaloberstabsarzt vor.
(6) Aus Einheiten verschiedener Teilstreitkräfte können gemeinsame Kommandoverbände errichtet werden, die entweder einem General oder einem Admiral unterstehen.


§ 4 – Generalstab der Bergenwehr
§ 4 – Generalstab der Bergenwehr
(1) Der General des Heeres, der General der Luftwaffe und der Admiral der Marine bilden den Generalstab der Bergenwehr als ordentliche Mitglieder, dem ein Generalstabschef aus den Reihen der Mitglieder vorsteht. Der Generalstab kann um weitere Mitglieder erweitert werden.
(1) Die Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte bilden den Generalstab der Bergenwehr. Der Generalstab kann um weitere Mitglieder erweitert werden. Es werden ein Generalstabschef als Vorsitzender des Generalstabs sowie ein Stellvertreter bestellt. Sind diese Oberkommandierende einer Teilstreitkraft, rückt ihr Stellvertreter in den Generalstab nach.
(2) Im Auftrage des Oberbefehlshabers obliegt dem Generalstab die Führung der Streitkräfte. Diese üben die jeweiligen ordentlichen Mitglieder in ihren Teilstreitkräften nach den Maßgaben des Oberbefehlshabers aus.
(2) Im Auftrage des Oberbefehlshabers obliegt dem Generalstab die Führung der Streitkräfte. Diese üben die jeweiligen ordentlichen Mitglieder in ihren Teilstreitkräften nach den Maßgaben des Oberbefehlshabers als Oberkommandierende aus.
(3) Der Generalstabschef ist für die einheitliche Führung der Bergenwehr verantwortlich, er untersteht dem Oberbefehlshaber und hat Weisungsrecht gegenüber allen Soldaten, einschließlich der anderen Mitglieder des Generalstabes. Die Rechte des Oberbefehlshabers werden nicht berührt.
(3) Der Generalstabschef ist für die einheitliche Führung der Bergenwehr verantwortlich, er untersteht unmittelbar dem Oberbefehlshaber und hat Weisungsrecht gegenüber allen Soldaten, einschließlich der anderen Mitglieder des Generalstabes. Die Rechte des Oberbefehlshabers werden nicht berührt.
(4) Dem Generalstab werden weitere Offiziere und Bedienstete zugeordnet, ihm unterstehen unmittelbar alle zentralen Einrichtungen der Bergenwehr sowie die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Bergenwehr errichtete Behörde.
(4) Dem Generalstab werden weitere Offiziere und Bedienstete zugeordnet, ihm unterstehen unmittelbar alle zentralen Einrichtungen der Bergenwehr.


§ 5 – Vertrauensperson
§ 5 – Vertrauensperson
(1) Der Oberbefehlshaber ernennt einen Offizier der Bergenwehr, der von der Befehlsstruktur exemt und nur diesem persönlich verantwortlich ist. Er steht einer Stelle vor, die als Vertrauensinstanz für alle Soldaten dient. Alle Bediensteten mit militärischen Rang dieser Stelle unterliegen einzig dem Befehl des Oberbefehlshabers oder des Leiters.
(1) Der Oberbefehlshaber ernennt einen Offizier der Bergenwehr, der von der Befehlsstruktur exemt und nur diesem persönlich verantwortlich ist. Er steht einer Stelle vor, die als Vertrauensinstanz für alle Soldaten dient. Alle Bediensteten mit militärischen Rang dieser Stelle unterliegen einzig dem Befehl des Oberbefehlshabers oder des Leiters.
(2) Jeder Soldat kann sich mit Eingaben und Beschwerden unter Umgehung der Befehlskette direkt an die Vertrauensstelle wenden, ohne das daraus irgendwelche Nachteile entstehen. Dies schließt auch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dieser Stelle ein.
(2) Jeder Soldat kann sich mit Eingaben und Beschwerden unter Umgehung der Befehlskette direkt an die Vertrauensstelle wenden, ohne das daraus irgendwelche Nachteile entstehen. Dies schließt auch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dieser Stelle ein.
(3) Der Leiter der Vertrauensstelle berichtet in regelmäßigen Abständen dem Oberbefehlshaber und legt diesem Empfehlungen vor.
(3) Der Leiter der Vertrauensstelle berichtet in regelmäßigen Abständen dem Oberbefehlshaber und legt diesem Empfehlungen vor. Er kann Berichte an den zuständigen Ausschuss des Senats richten.

§ 6 - Gesetzliche Ermächtigung zu Auslandseinsätzen
Der Senat genehmigt hiermit Einsätze der Bergenwehr im Ausland gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen ohne, dass es einer weiteren Zustimmung bedarf, sofern es sich dabei um Übungen oder Manöver handelt, die mit Zustimmung des betroffenen Staates angesetzt wurden. Ferner wird der Oberbefehlshaber ermächtigt, bis zu 600 Soldaten zu humanitären Zwecken in das Ausland zu entsenden, sofern er diese Entscheidung auf Ersuchen der Regierung des betroffenen Staates trifft.


Abschnitt III – Die Soldaten
Abschnitt III – Die Soldaten


Unterabschnitt A – Allgemeines
Unterabschnitt A – Allgemeines


§ 7 – Soldaten
§ 6 – Soldaten
(1) Soldat ist, wer aufgrund einer Verpflichtung in einen militärischen Dienstgrad ernannt wird.
(1) Soldat ist, wer aufgrund einer Verpflichtung in einen militärischen Dienstgrad ernannt wird.
(2) Nicht Soldat, sondern ach Maßgabe des Rechts des öffentlichen Dienstes Beamter oder Angestellter der Bergenwehr ist, wer ohne eine solche Verpflichtung berufen wird. Auf ihn finden die üblichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes Anwendung, Vorgesetzter kann jedoch auch ein Soldat sein. Oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.
(2) Nicht Soldat, sondern ach Maßgabe des Rechts des öffentlichen Dienstes Beamter oder Angestellter der Bergenwehr ist, wer ohne eine solche Verpflichtung berufen wird. Auf ihn finden die üblichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes Anwendung, Vorgesetzter kann jedoch auch ein Soldat sein. Oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.


§ 8 – Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere
§ 7 – Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere
(1) Die Mannschaftsdienstgrade umfassen die Soldaten im normalen Dienst und in der Grundausbildung.
(1) Die Mannschaftsdienstgrade umfassen die Soldaten im normalen Dienst und in der Grundausbildung.
(2) Unteroffiziere sind Berufssoldaten mit abgeschlossener Berufs- und Grundausbildung, die durch weitere Ausbildungen zum Führen kleinerer militärischer Einheiten geeignet sind.
(2) Unteroffiziere sind Berufssoldaten mit abgeschlossener Berufs- und Grundausbildung, die durch weitere Ausbildungen zum Führen kleinerer militärischer Einheiten geeignet sind.
(3) Offiziere besitzen eine abgeschlossene Grundausbildung und einem Hochschulstudium im zivilen oder militärischen Bereich. Sie sind qualifiziert, mit der Führung größerer Truppenteile auch die Befehlsgewalt über die ihnen unterstellten Unteroffiziere zu übernehmen.
(3) Offiziere besitzen eine abgeschlossene Grundausbildung und einem Hochschulstudium im zivilen oder militärischen Bereich. Sie sind qualifiziert, mit der Führung größerer Truppenteile auch die Befehlsgewalt über die ihnen unterstellten Unteroffiziere zu übernehmen.
(4) Die Soldatenbahnen werden gesondert bestimmt. Unteroffiziers- oder Offiziersanwärter müssen nicht alle Dienstgrade durchlaufen, ehe sie befördert werden können.
(4) Die Soldatenlaufbahnen werden gesondert bestimmt. Unteroffiziers- oder Offiziersanwärter müssen nicht alle Dienstgrade durchlaufen, ehe sie befördert werden können.


§ 9 – Wehrpflicht
§ 8 – Wehrpflicht
Es besteht keine Wehrpflicht.
(1) Es besteht keine reguläre Wehrpflicht.
(2) Ist durch freiwillige Verpflichtungen und Berufssoldaten nicht eine ausreichende Personalstärke der Bergenwehr gesichert, so kann bestimmt werden, dass geeignete Personen zum Wehrdienst eingezogen werden. Geeignet ist, wer
a) zwischen achtzehn und fünfundfünfzig Jahren alt,
b) körperlich und geistig den Anforderungen des Dienstes gewachsen ist,
c) nicht aufgrund schwerwiegender Straftaten gegen Leib, Leben oder Gesundheit einer Person verurteilt
ist.
(3) Von der Wehrpflicht befreit ist, wer
a) dauerhaft körperlich geschädigt ist,
b) mit einer Person verwandt oder verschwägert ist, die im Wehrdienst getötet oder schwer verwundet wurde,
c) als Bediensteter einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben seinen Dienst versieht oder für mindestens fünf Jahre versehen hat,
d) oder aufgrund von Schwangerschaft oder Wahrnehmung der elterlichen Sorge verhindert ist.
(4) Vom Wehrdienst zurückzustellen ist, wer
a) vorübergehend gesundheitlich nicht den Anforderungen des Wehrdienstes genügt,
b) sich in einer Schul-, Berufs- oder Universitätsausbildung befindet,
c) Geistlicher einer anerkannten Religionsgemeinschaft ist oder sich in einer dementsprechenden Ausbildung befindet,
d) ein öffentliches Amt ausübt,
e) sich in Haft oder Unterbringung befindet,
f) aus anderen, persönlichen und schwerwiegenden Gründen nicht geeignet ist.
(5) Ein zum Wehrdienst verpflichteter ist vom Wehrdienst zu befreien, wenn er dies beantragt und sich zu einem Ersatzdienst verpflichtet, der von gemeinnützigen Organisationen oder staatlichen stellen angeboten wird, soweit dieser verpflichtend bestimmt ist.


§ 10 – Freiwilliger Wehrdienst, Berufssoldaten
§ 9 – Freiwilliger Wehrdienst, Berufssoldaten
(1) Die Verpflichtung zum Freiwilligen Wehrdienst umfasst vierundzwanzig Monate, in denen die Grundausbildung stattfindet, nach deren Abschluss eine reguläre Verwendung bis zum Ende der Verpflichtung möglich ist. Ein freiwillig Wehrdienstleistender hat einen, sechs, zwölf und danach monatlich das Recht, seinen Dienst zu beenden.
(1) Die Verpflichtung zum Freiwilligen Wehrdienst umfasst vierundzwanzig Monate, in denen die Grundausbildung stattfindet, nach deren Abschluss eine reguläre Verwendung bis zum Ende der Verpflichtung möglich ist. Ein freiwillig Wehrdienstleistender hat einen, sechs, zwölf und danach monatlich das Recht, seinen Dienst zu beenden.
(2) Die Einstellung eines Berufssoldaten erfolgt durch Ernennung, die Mindestverpflichtungszeit beträgt zehn Jahre, eine Ernennung auf Lebenszeit ist möglich. Nach Abschluss der Grundausbildung können Berufssoldaten durch Studium oder Ausbildung die Qualifikation erwerben, als Offiziere oder Unteroffiziere verwendet zu werden.
(2) Die Einstellung eines Berufssoldaten erfolgt durch Ernennung, die Mindestverpflichtungszeit beträgt zehn Jahre, eine Ernennung auf Lebenszeit ist möglich. Nach Abschluss der Grundausbildung können Berufssoldaten durch Studium oder Ausbildung die Qualifikation erwerben, als Offiziere oder Unteroffiziere verwendet zu werden.
Eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Mindestverpflichtungszeit oder der für Beamten maßgeblichen Altersgrenze muss genehmigt werden. Es kann eine besondere Altersgrenze für Soldaten festgelegt werden.
Eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Mindestverpflichtungszeit oder der für Beamten maßgeblichen Altersgrenze muss genehmigt werden. Es kann eine besondere Altersgrenze für Soldaten festgelegt werden.
(3) Beförderungen bedürfen einer Ernennung.
(3) Beförderungen bedürfen einer Ernennung.


§ 11 – Eignung
§ 10 – Eignung
(1) Die Verwendung als Soldat erfordert eine körperliche, geistige und persönlich Eignung, deren Kriterien durch die zuständige Stelle festgelegt werden.
(1) Die Verwendung als Soldat erfordert eine körperliche, geistige und persönlich Eignung, deren Kriterien durch die zuständige Stelle festgelegt werden.
(2) Vor Eintritt in den Wehrdienst hat sich eine Person eine Befragung und Untersuchung (Musterung) durch die dafür zuständige Stelle zu unterziehen. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, auch zur Feststellung einer Nichteignung, sofern diese nicht offensichtlich vorliegt.
(2) Vor Eintritt in den Wehrdienst hat sich eine Person eine Befragung und Untersuchung (Musterung) durch die dafür zuständige Stelle zu unterziehen. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, auch zur Feststellung einer Nichteignung, sofern diese nicht offensichtlich vorliegt.


§ 12 – Verwendung
§ 11 – Verwendung
(1) Wer als Verpflichteter oder Berufssoldat durch die Grundausbildung und alle weiteren erforderlichen Ausbildungen zum Einsatz geeignet ist, kann bei Einsätzen im In- und Ausland eingesetzt werden.
(1) Wer als Wehrpflichtiger, Verpflichteter oder Berufssoldat durch die Grundausbildung und alle weiteren erforderlichen Ausbildungen zum Einsatz geeignet ist, kann bei Einsätzen im In- und Ausland eingesetzt werden.
(2) Wer im Laufe seiner Dienstzeit nicht mehr für eine Verwendung innerhalb seiner Position geeignet ist, der ist auf einer anderen Position zu verwenden, sofern das möglich ist und kann ansonsten aus dem Dienst entlassen werden. Dadurch wird ein Versorgungsanspruch begründet, sofern dem Soldaten nicht die Aufnahme einer anderen Tätigkeit möglich ist. Entsteht aus der Entlassung sonst eine Arbeitslosigkeit, so ist ein Versorgungsanspruch trotzdem gegeben, jedoch gelten die üblichen Pflichten eines Empfängers von Arbeitslosenunterstützung nach dem SGB sinngemäß.
(2) Wer im Laufe seiner Dienstzeit nicht mehr für eine Verwendung innerhalb seiner Position geeignet ist, der ist auf einer anderen Position zu verwenden, sofern das möglich ist und kann ansonsten aus dem Dienst entlassen werden. Dadurch wird ein Versorgungsanspruch begründet, sofern dem Soldaten nicht die Aufnahme einer anderen Tätigkeit möglich ist. Entsteht aus der Entlassung sonst eine Arbeitslosigkeit, so ist ein Versorgungsanspruch trotzdem gegeben, jedoch gelten die üblichen Pflichten eines Empfängers von Arbeitslosenunterstützung nach dem SGB sinngemäß.
(3) Wer durch sein Verhalten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen, insbesondere durch Äußerungen oder Handlungen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen, seine Treuepflicht gegenüber dem Staat verletzt oder Sicherheit und Ansehen der Bergenwehr gefährdet, ist für die weitere Verwendung ungeeignet und wird unehrenhaft unter Wegfall aller Versorgungsansprüche entlassen.


§ 13 – Grundausbildung und weitere Qualifikationen
§ 12 – Grundausbildung und weitere Qualifikationen
Die Inhalte der Grundausbildung sowie weitere zur besonderen oder einfachen Verwendung erforderliche Qualifikationen und Ausbildungen bestimmt die zuständige Stelle.
Die Inhalte der Grundausbildung sowie weitere zur besonderen oder einfachen Verwendung erforderliche Qualifikationen und Ausbildungen bestimmt die zuständige Stelle.


§ 14 – Uniform, Dienstgrad und Ausrüstung
§ 13 – Uniform, Dienstgrad und Ausrüstung
(1) Der Staatspräsident bestimmt über Dienstgrade und Uniform der Soldaten.
(1) Der Oberbefehlshaber bestimmt über Dienstgrade und Uniform der Soldaten.
(2) Die vom Ministerium beauftragte Stelle legt die Ausrüstung der Soldaten fest.
(2) Der Generalstab bestimmt über die Ausrüstung, das Ministerium über die Beschaffung.


Unterabschnitt B – Rechtsstellung der Soldaten
Unterabschnitt B – Rechtsstellung der Soldaten


§ 15 – Grundsätzliches
§ 14 – Grundsätzliches
(1) Die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten werden durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften nur in soweit eingeschränkt, wie es zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist.
(1) Die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten werden durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften nur in soweit eingeschränkt, wie es zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist.
(2) Die Soldaten sind verpflichtet, ihren Dienst treu zu leisten und das bergische Volk und Territorium gegen Angriffe von außen zu schützen, die demokratische Grundordnung und die Verfassung zu verteidigen und für die Sicherheit des Volkes auch unter Einsatz ihres Lebens einzutreten. Sie haben sich durch ihr gesamtes Verhalten dieser Aufgabe würdig zu erweisen.
(2) Die Soldaten sind verpflichtet, ihren Dienst treu zu leisten und das bergische Volk und Territorium gegen Angriffe von außen zu schützen, die demokratische Grundordnung und die Verfassung zu verteidigen und für die Sicherheit des Volkes auch unter Einsatz ihres Lebens einzutreten. Sie haben sich durch ihr gesamtes Verhalten dieser Aufgabe würdig zu erweisen.
(3) Die Soldaten haben die Befehle ihrer Vorgensetzen, des Generalstabes und des Oberbefehlshabers vollständig, gewissenhaft und unverzüglich zu befolgen. Er kann die Befehlsausführung verweigern, wenn sie gegen geltendes Recht oder die Menschenwürde verstoßen. Wird der Befehl jedoch durch den nächsthöheren Vorgensetzen oder bei Gefahr im Verzuge durch den Vorgesetzten schriftlich bestätigt oder durch den Oberbefehlshaber erneut erteilt, so ist er auszuführen. Der Soldat ist von jeder persönlichen Verantwortung für auf Befehl ausgeführte Handlungen frei. Für Anordnungen, die nicht durch den militärischen Vorgensetzen ergehen, gelten die gleichen Bestimmungen, die auch auf Beamte Anwendung finden.
(3) Die Soldaten haben die Befehle ihrer Vorgensetzen, des Generalstabes und des Oberbefehlshabers vollständig, gewissenhaft und unverzüglich zu befolgen. Ein Soldat kann die Befehlsausführung verweigern, wenn sie gegen geltendes Recht oder die Menschenwürde verstoßen. Wird der Befehl jedoch durch den nächsthöheren Vorgensetzen oder bei Gefahr im Verzuge durch den Vorgesetzten schriftlich bestätigt oder durch den Oberbefehlshaber erneut erteilt, so ist er auszuführen. Der Soldat ist von jeder persönlichen Verantwortung für auf Befehl ausgeführte Handlungen frei. Für Anordnungen, die nicht durch den militärischen Vorgensetzen ergehen, gelten die gleichen Bestimmungen, die auch auf Beamte Anwendung finden.
(4) Die Soldaten haben die Kameradschaft der Bergenwehr durch die Achtung der Würde, der Rechte, der Ansichten, der Persönlichkeit und der Ehre der Kameraden zu wahren, einander anzuerkennen und einem Kameraden beizustehen und Hilfe zu leisten mit der selben Treue und unter dem selben persönlichen Einsatz, den sie der Republik geschworen haben. Dies schließt auch ein, das kein im Kampf verwundeter Soldat zurückgelassen wird und keine Anstrengung zu seiner Rettung unversucht gelassen wird, es sei denn, dies ist absolut unmöglich.
(4) Die Soldaten haben die Kameradschaft der Bergenwehr durch die Achtung der Würde, der Rechte, der Ansichten, der Persönlichkeit und der Ehre der Kameraden zu wahren, einander anzuerkennen und einem Kameraden beizustehen und Hilfe zu leisten mit derselben Treue und unter demselben persönlichen Einsatz, den sie der Republik geschworen haben. Dies schließt auch ein, das kein im Kampf verwundeter Soldat zurückgelassen wird und keine Anstrengung zu seiner Rettung unversucht gelassen wird, es sei denn, dies ist absolut unmöglich.
(5) Die Soldaten sind verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten, die der Geheimhaltung bedürfen, gegenüber jedem Unbefugten die Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Ende der Dienstzeit hinweg. Dies gilt nicht für die Meldung von Dienstrechtsverstößen oder Straftaten.
(5) Die Soldaten sind verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten, die der Geheimhaltung bedürfen, gegenüber jedem Unbefugten die Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Ende der Dienstzeit hinaus. Dies gilt nicht für die Meldung von Dienstrechtsverstößen oder Straftaten.
(6) Die Soldaten haben jede politische Betätigung zu unterlassen, die der Kameradschaft oder dem Ansehen der Republik schaden könnten. Das recht auf freie Meinungsäußerung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(6) Die Soldaten haben jede politische Betätigung zu unterlassen, die der Kameradschaft oder dem Ansehen der Republik schaden könnten.
(7) Die Soldaten haben sich medizinischer Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen, sofern diese nicht eine unzumutbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellen und die Behandlung nicht in dieser Weise aufgrund schwerwiegender Gründe durchgeführt werden muss.
(7) Die Soldaten haben sich medizinischer Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen, sofern diese nicht eine unzumutbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellen und die Behandlung nicht in dieser Weise aufgrund schwerwiegender Gründe durchgeführt werden muss.
(8) Die Soldaten haben ihre Unterbringung und Verlegung in Gemeinschaftseinrichtungen zu dulden.
(8) Die Soldaten haben ihre Unterbringung und Verlegung in Gemeinschaftseinrichtungen zu dulden.
(9) Die Soldaten dürfen keine Zuwendungen aufgrund ihres Dienstes in Form von Geschenken, Vorteilen oder Belohnungen annehmen, auch nicht nach Ausscheiden aus dem Dienst, außer mit Genehmigung der zuständigen Stelle oder wenn es sich um allgemein übliche Zuwendungen handelt. Soldaten dürfen keinerlei Tätigkeiten neben ihrem Dienst ausüben, außer solche, die ihnen dienstlich übertragen wurden oder ein Ehrenamt darstellen. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle Abweichungen hiervon genehmigen.
(9) Die Soldaten dürfen keine Zuwendungen aufgrund ihres Dienstes in Form von Geschenken, Vorteilen oder Belohnungen annehmen, auch nicht nach Ausscheiden aus dem Dienst, außer mit Genehmigung der zuständigen Stelle oder wenn es sich um allgemein übliche Zuwendungen handelt. Soldaten dürfen keinerlei Tätigkeiten neben ihrem Dienst ausüben, außer solche, die ihnen dienstlich übertragen wurden oder ein Ehrenamt darstellen. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle Abweichungen hiervon genehmigen.
Lediglich der Anzeige, nicht jedoch der Genehmigung bedürfen die Annahme und die Kandidatur für politische Ämter.
Lediglich der Anzeige, nicht jedoch der Genehmigung bedürfen die Annahme und die Kandidatur für politische Ämter.
(10) Innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausschieden aus dem Dienst bedarf die Aufnahme von Tätigkeiten, die dienstliche Interessen berühren könnte, der Genehmigung der zuständigen Stelle.
(10) Innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausschieden aus dem Dienst bedarf die Aufnahme von Tätigkeiten, die dienstliche Interessen berühren könnte, der Genehmigung der zuständigen Stelle.
(11) Die Vorgensetzen können einen Soldaten jederzeit unter Angabe von Gründen unter Belassung der vollen Bezüge vom Dienst freistellen. Die Freistellung ist zeitlich zu begrenzen, kann aber verlängert werden.
(11) Die Vorgensetzen können einen Soldaten jederzeit unter Angabe von Gründen unter Belassung der vollen Bezüge vom Dienst freistellen, die Freistellung ist zeitlich zu begrenzen, kann aber verlängert werden.
(12) Soldaten, die außerhalb militärischer Einheiten, Bündnisse, des Generalstabs, des Staatspräsidialamtes, des Staatskanzleramtes oder des zuständigen Ministeriums eingesetzt werden, stehen Beamten gleich, soweit nicht die Weiterverwendung als Soldat angeordnet wird. In diesem Fall sind sie einem Offizier zu unterstellen, der wiederum dem zivilen Dienststellenleiter in allgemeinen Angelegenheiten unterstellt ist. Soldaten, die innerhalb des diplomatischen Dienstes verwendet werden, stehen diplomatischem Personal in soweit gleich.


§ 16 – Vorgesetzte
§ 15 – Vorgesetzte
(1) Vorgesetzte sind der Einheitsführer der Einheit des Soldaten, sowie alle diesem vorgesetzten Soldaten, oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.
(1) Vorgesetzte sind der Einheitsführer der Einheit des Soldaten, sowie alle diesem vorgesetzten Soldaten, oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.
(2) Ein höherer Dienstgrad begründet nur dann ein Vorgesetzesverhältnis, wenn dies gegenüber dem Soldaten aus wichtigen Gründen im Einzelfall erklärt wird, ein generelles Vorgestztenverhältnis besteht nicht.
(2) Ein innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs als Verantwortlicher eingesetzter Soldat ist Vorgesetzter der diesem Bereich zugeordneten Soldaten niedrigeren Ranges.
(3) Offiziere sind Vorgesetzte von Unteroffizieren und Mannschaften, Unteroffiziere sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen nur dann Vorgesetze, wenn sie dazu bestellt werden.
(2) Ein höherer Dienstgrad ohne ein Unterstellungsverhältnis begründet nur dann ein Vorgesetzesverhältnis, wenn dies gegenüber dem Soldaten aus wichtigen Gründen im Einzelfall erklärt wird, ein generelles Vorgestztenverhältnis besteht nicht.
(3) Ein Vorgesetzter ist Vorbild für seine Untergebenen, er ist für die Disziplin verantwortlich, führt die Dienstaufsicht und trägt die Verantwortung. Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(3) Ein Vorgesetzter ist Vorbild für seine Untergebenen, er ist für die Disziplin verantwortlich, führt die Dienstaufsicht und trägt die Verantwortung. Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Ein Vorgesetzer kann nur zu dienstlichen Zwecken Befehle erteilen und nur solche Befehle, die im Einklang mit geltendem Recht stehen.
(4) Ein Vorgensetzer kann nur zu dienstlichen Zwecken Befehle erteilen und nur solche Befehle, die im Einklang mit geltendem Recht stehen.


§ 17 - Rechtsstreitigkeiten
§ 16 – Disziplinarrecht
Für Rechtsstreitigkeiten mit Soldaten finden die Vorschriften der Allgemeinen Prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung.
Die Soldaten unterliegen der Disziplinargerichtsbarkeit für alle disziplinarrechtlichen Verstöße. Der Oberbefehlshaber erlässt eine Disziplinarordnung. Er hat jederzeit das Recht, die Befreiung von der Disziplinargerichtsbarkeit, die Einstellung eines Verfahrens oder die Begnadigung für alle Strafen und Nebenfolgen zu verfügen.

§ 17 – Strafverfolgung und Militärgerichte
(1) Die Soldaten unterliegen der Rechtsprechung von Militärgerichten und der Ermittlung durch die Militärstaatsanwaltschaften in Strafsachen, die in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen. Zivilisten können durch Militärgerichte nicht verfolgt werden. Die Militärgerichte sind auch zuständig für alle sich aus dem Soldatenstatus ergebenen Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren
(2) Für das Gebiet jeder Region wird ein Militärgericht errichtet, in der Freien Stadt Bergen wird ein Militärberufungsgericht errichtet, die durch einen Präsidenten geleitet werden. Es wird eine Militäranwaltschaft mit Sitz in der Freien Stadt Bergen errichtet, die durch einen Präsidenten geleitet wird. Die Präsidenten werden durch den Staatspräsidenten ernannt und müssen Soldaten sein sowie die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Präsident des Bergischen Gerichtshofes ist zu hören.
(3) Richter und Militäranwälte werden durch die Präsidenten ihrer Behörde berufen, sie müssen Soldaten sein und bedürfen einer juristischen Ausbildung.
(4) Die Militäranwälte übernehmen die Aufgaben der Staatsanwälte. Die Militärgerichte sind zuständig für alle Verfahren in erster Instanz, das Militärberufungsgericht nur für Rechtsmittelverfahren. Es fungiert als übergeordnetes Gericht. Der Bergische Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz.
(5) Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Allgemeine Prozessordnung und das Strafgesetzbuch finden sinngemäß Anwendung, sofern nichts durch Rechtsvorschrift bestimmt wird. Es kann ein Militärstrafgesetzbuch besondere militärische Straftaten erlassen werden.
Das übergeordnete Gericht hat das Recht, Regelungen über die Abweichung von Verfahrensvorschriften zu erlassen, die wegen militärischer Besonderheiten geboten sind. Die Rechte der Soldaten werden gewährleistet, ihnen werden im Verfahren Anwälte beigeordnet, die auch Soldaten der Bergenwehr sein können, sofern sie über eine Zulassung verfügen.
(6) Die dem Staatspräsidenten im ordentlichen Gerichtsverfahren zukommenden Rechte gelten auch in der Militärgerichtsbarkeit. Es steht jedem Angeklagten frei, bei ihm um die Führung des Verfahrens unter ziviler Gerichtsbarkeit zu ersuchen.
(7) Die Strafvollstreckung kann in zivilen Gefängnissen oder innerhalb der Kasernen erfolgen. Endet das Dienstverhältnis, so ist der Soldat in zivile Einrichtungen zu überführen.


§ 18 – Personalakten, Beurteilungen
§ 18 – Personalakten, Beurteilungen
(1) Am Stationierungsort der Soldaten werden Personalakten geführt.
(1) Am Stationierungsort der Soldaten werden Personalakten geführt.
(2) Jeder Soldat hat das Recht, von seinem nächsten Vorgesetzten in regelmäßigen Abständen eine Beurteilung zu bekommen.
(2) Jeder Soldat hat das Recht, von seinem nächsten Vorgesetzten in regelmäßigen Abständen eine Beurteilung zu bekommen.


§ 19 – Leistungen an Soldaten
§ 19 – Leistungen an Soldaten
(1) Die Besoldung der Soldaten wird durch die Besoldungsordnung geregelt.
(1) Die Besoldung der Soldaten wird durch die Besoldungsordnung geregelt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12-15 Staatsbedienstetengesetz finden sinngemäß Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12-15 Staatsbedienstetengesetz finden sinngemäß Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Staat hat die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Soldaten, insbesondere gegenüber denen, die im Einsatz verwundet wurden und auch gegenüber den Angehörigen getöteter Soldaten.
(3) Der Staat hat die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Soldaten, insbesondere gegenüber denen, die im Einsatz verwundet wurden und auch gegenüber den Angehörigen getöteter Soldaten.


§ 20 – Sonstige Rechte der Soldaten
§ 19 – Sonstige Rechte der Soldaten
(1) Die Soldaten haben das Recht, gehört zu werden und ihre Interessen durch frei und demokratisch gewählte Vertretungsorgane zu vertreten.
(1) Die Soldaten haben das Recht, gehört zu werden und ihre Interessen durch frei und demokratisch gewählte Vertretungsorgane zu vertreten.
(2) Die Soldaten haben ein Recht auf medizinische, psychologische und seelsorgerische Betreuung.
(2) Die Soldaten haben ein Recht auf medizinische, psychologische und seelsorgerische Betreuung.


§ 21 – Gleichberechtigung
§ 20 – Gleichberechtigung
(1) Alter, Geschlecht, Leistungseinschränkungen oder Behinderung dürfen für die Berufung nur dann eine Rolle spielen, wenn die Anforderungen aufgrund des besonderen Tätigkeitsprofil zu einem Ausschluss führen.
(1) Geschlecht, Alter, Leistungseinschränkungen oder Behinderung dürfen für die Berufung nur dann eine Rolle spielen, wenn die Anforderungen aufgrund des besonderen Tätigkeitsprofil zu einem Ausschluss führen.
(2) Keinesfalls darf eine Benachteiligung aufgrund von Herkunft, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, sexueller Orientierung oder anderer Aspekte erfolgen.
(2) Keinesfalls darf eine Benachteiligung aufgrund von Herkunft, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, sexueller Orientierung oder anderer Aspekte erfolgen.
(3) Gesellschaftliche benachteiligte Bevölkerungsgruppen können durch eine bevorzugte Berufung gefördert werden, wenn ihre Qualifikation gleich ist.
(3) Gesellschaftliche benachteiligte Bevölkerungsgruppen können durch eine bevorzugte Berufung gefördert werden, wenn ihre Qualifikation gleich ist.


§ 22 – Reservisten
§ 21 – Reservisten
(1) Reservist ist, wer als früherer Soldat seinen Dienstgrad nicht verloren hat und zu Zwecken von Übungen oder Einsätzen herangezogen werden kann.
(1) Reservist ist, wer als früherer Soldat seinen Dienstgrad nicht verloren hat und zu Zwecken von Übungen oder Einsätzen herangezogen werden kann.
(2) Rechtsstellung und Pflichten der Reservisten regelt die zuständige Stelle.
(2) Rechtsstellung und Pflichten der Reservisten regelt die zuständige Stelle.


§ 23 – Militärische Sicherheit
§ 22 – Militärische Sicherheit
(1) Zum Zwecke der Sicherheit der Bergenwehr und ihrer Anlagen kann die Bergenwehr Amtshilfe aller Behörden der Republik Bergen in Anspruch nehmen.
(1) Zum Zwecke der Sicherheit der Bergenwehr und ihrer Anlagen kann die Bergenwehr Amtshilfe aller Behörden der Republik Bergen in Anspruch nehmen.
(2) Die beauftragten Stellen und Bediensteten der Bergenwehr können innerhalb der Grenzen militärischer Einrichtungen sowie im unmittelbarem Umfeld ebendieser zur Sicherung der Bediensteten und der Anlagen die selben Rechte wahrnehmen, die zivilen Vollzugsbeamten der Polizei in Ausübung ihrer Rechte zukommt, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt.
(2) Die Bergenwehr unterhält einen Militärpolizeidienst, bestehend aus Soldaten, Beamten und anderen Staatsbediensteten. Ihnen obliegt neben dem Schutz der Einrichtungen der Bergenwehr auch die Ermittlung im Bezug auf Straftaten gegen Bergenwehr und ihre Bediensteten sowie auf Straftaten, die von Angehörigen der Bergenwehr verübt werden.
(3) Gegenüber Soldaten nehmen die zuständigen Bediensteten der Bergenwehr in Ausübung ihres Diestes die selbe Autorität wahr wie Vollzugsbeamte der Polizei.
(3) Gegenüber Soldaten haben die zuständigen Polizeibediensteten der Bergenwehr in Ausübung ihres Dienstes dieselbe Autorität wahr wie Vollzugsbeamte der Polizei. Sie üben diese Rechte gegenüber Zivilisten nur auf militärischem Gelände oder in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Aufgaben aus und können polizeiliche Befugnisse ansonsten ohne Zustimmung der zuständigen Polizeibehörde nur bei Gefahr im Verzuge ausüben.
(4) Es obliegt den zuständigen Stellen der Bergenwehr, durch Anordnung Zivilisten das Betreten von militärischen Einrichtungen zu verbieten.
(4) Es obliegt den zuständigen Stellen der Bergenwehr, durch Anordnung Zivilisten das Betreten von militärischen Einrichtungen zu verbieten.


§ 23 – Befugnisse des Oberbefehlshabers, des Ministers und der Mitglieder des Generalstabes
(1) Der Oberbefehlshaber der Bergenwehr ist höchster Vorgesetzter aller Soldaten der Bergenwehr und übt unmittelbare Befehls- und Kommandogewalt ihnen gegenüber aus.
(2) Der zuständige Minister steht dem Oberbefehlshaber in den Angelegenheiten der Bergenwehr zur Seite. Im Rahmen der Festsetzungen des Oberbefehlshabers führt er die allgemeine Verwaltung der Bergenwehr und nimmt Rechte des Oberbefehlshabers wahr, die dieser ihm übertragen hat. In dieser Funktion kommt ihm die unmittelbare Befehls- und Kommandogewalt gegenüber allen Soldaten der Bergenwehr zu. Die Rechte des Oberbefehlshabers werden hierdurch nicht berührt.
(3) Der Vorsitzende des Generalstabs oder sein Stellvertreter übt als Oberkommandierender die Kommandogewalt über alle Soldaten aus. Die Mitglieder des Generalstabs üben diese Kommandogewalt für den ihnen übertragenden Zuständigkeitsbereich als Oberkommandierende der ihnen unterstellten Truppenteile aus. Die Ausübung der Kommandogewalt erfolgt nach den Richtlinien des Oberbefehlshabers, des Ministers und des Generalstabes oder seines Vorsitzenden.

§ 24 – Weitergehende Bestimmungen
§ 24 – Weitergehende Bestimmungen
Weitergehende Bestimmungen erlässt die dafür zuständige Stelle.
Weitergehende Bestimmungen erlässt die dafür zuständige Stelle.

§ 25 – Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht der Oberbefehlshaber sich die Entscheidung im Einzelfall selbst vorbehält oder der Minister die Zuständigkeit wahrnimmt, für den Erlass von Vorschriften der Generalstab, für Einzelfallentscheidungen der Kommandant der Einheit im Offiziersrang, der der Soldat zugeordnet ist, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit begründet wird.


§ 25 – Inkrafttreten
§ 26 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.