StVO-Innenstadtüberwachung Gewessler 2024 vs Hanke 2025
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Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle
Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle
§ 98h. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung
§ 98h. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Fahrzeuglenkern von mehrspurigen Fahrzeugen, die
1. von Verstößen gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, Z 2, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 7a und Z 7f,
(a) gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, Z 2, Z 6a, Z 7a, Z 7f,
2. der Benützung der dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a, oder
(b) gegen das Gebot des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 2 verstoßen oder
3. der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 53 Abs. 1 Z 24 und Z 25 StVO 1960
(c) die dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete, entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder § 53 Abs. 1 Z 26a oder die den Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen, entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 24 und Z 25, benützen,
dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Einhaltung der angeführten straßenpolizeilichen Vorschriften in einem speziell definierten Bereich überwacht werden kann, wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der körperlichen Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit sowie zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Geruch und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich ist und gelindere Maßnahmen hierzu geprüft wurden, aber untauglich sind. Die technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Der überwachte Bereich ist durch Verordnung festzulegen.
dürfen Behörden, wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der körperlichen Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit sowie zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Geruch und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Einhaltung der angeführten straßenpolizeilichen Vorschriften in einem speziell definierten Bereich überwacht werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zufahrt für den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Die technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Der überwachte Bereich ist durch Verordnung festzulegen.
(2) Während Demonstrationen, Sportveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, bei denen die betroffenen öffentlichen Verkehrsflächen für den regulären Verkehr gesperrt sind, sind die bildverarbeitenden technischen Einrichtungen in den betreffenden Bereichen auszuschalten und mit einer geeigneten Abdeckung zu verhängen.
(2) Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Fahrzeuglenkern, Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges und des Lenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes; sofern Anordnung der Überwachung und Verfahren von Übertretungen gemäß Abs. 1 nicht von derselben Behörde geführt werden, ist der Datenaustausch sicherzustellen.
(3) Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Kennzeichen sowie Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes. Eine Verwendung der Daten mittels Einrichtung gemäß Abs. 1 im Sinne des § 53 Abs. 5 SPG ist nicht zulässig. Jede diesbezügliche Anfrage ist dem Rechtsschutzbeauftragten des Innenministeriums zu melden. § 93a Abs. 2 SPG ist nicht anzuwenden.
(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen und Lenker von anderen Fahrzeugen.
(4) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen.
(4) Beginn und Ende des mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Bereichs sind mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 54 Abs. 5 lit. o anzukündigen und mit einer Linie aus weißen Punkten mit 30 cm Durchmesser zu kennzeichnen. Die Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 lit. b und c genannten straßenpolizeilichen Vorschriften ist nur im Rahmen eines örtlich darüber hinausgehenden definierten Bereiches zulässig; dies gilt nicht für Schulstraßen (§ 53 Abs. 1 Z 26a).
(5) Beginn und Ende des mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Bereichs sind durch Hinweiszeichen und Bodenmarkierungen anzukündigen.
(6) Die Behörde hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 eine datenschutzrechtliche Folgeabschätzung durchzuführen.“