(2) Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Fahrzeuglenkern, Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges und des Lenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes; sofern Anordnung der Überwachung und Verfahren von Übertretungen gemäß Abs. 1 nicht von derselben Behörde geführt werden, ist der Datenaustausch sicherzustellen.